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Die Erde von oben von Yann Arthus-Bertrand
Aktivitäten der Schüler an der Schule, außerhalb des Unterrichtes
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Aktivitäten der Schüler an der Schule, außerhalb des Unterrichtes
Moin zusammen!
Ich konnte mich eine ganze Weile gar nicht mehr erinnern, wo ich das überhaupt gesehen hatte bei all diesem herumrecherchieren. Nun hab ich es wiedergefunden:
Schülergruppen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Fassung vom: 24.01.2007
Gültig ab: 09.02.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle: Wappen Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr: 223-9
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)
Vom 24. Januar 2007*
§ 87
Schülergruppen
(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Abs. 2 und 3 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Was bedeutet das?
Die Schüler können sich zu sportlichen, kulturellen oder wie auch immer gearteten Gruppen zusammenfinden und die Infrastruktur der Schule nutzen. Sprich turnen, basteln, Schülerzeitung oder Schülerrradio Ag, was auch immer. Aufsicht soll eine Person führen die mindestens 14 ist. Einschränkungen gibt es da eigentlich nicht, außer grundsätzliche, daß keine Parteien auftauchen sollen und da auch keine Firmen auftauchen sollen.
Ich glaube ja das so eine Schülergruppe dann vielleicht der erste Schritt für die Kinder sein kann, etwas völlig eigenständiges zu machen, was auf ihren Ideen beruht.
Spannende Sache, könnt ja mal mit euren Kindern drüber sprechen, ob und was denen so einfällt.
Gruß, Michael
Schülergruppen
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2cf9/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=33&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SchulGSH2007pP87&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Ich konnte mich eine ganze Weile gar nicht mehr erinnern, wo ich das überhaupt gesehen hatte bei all diesem herumrecherchieren. Nun hab ich es wiedergefunden:
Schülergruppen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Fassung vom: 24.01.2007
Gültig ab: 09.02.2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle: Wappen Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr: 223-9
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)
Vom 24. Januar 2007*
§ 87
Schülergruppen
(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Abs. 2 und 3 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.
Was bedeutet das?
Die Schüler können sich zu sportlichen, kulturellen oder wie auch immer gearteten Gruppen zusammenfinden und die Infrastruktur der Schule nutzen. Sprich turnen, basteln, Schülerzeitung oder Schülerrradio Ag, was auch immer. Aufsicht soll eine Person führen die mindestens 14 ist. Einschränkungen gibt es da eigentlich nicht, außer grundsätzliche, daß keine Parteien auftauchen sollen und da auch keine Firmen auftauchen sollen.
Ich glaube ja das so eine Schülergruppe dann vielleicht der erste Schritt für die Kinder sein kann, etwas völlig eigenständiges zu machen, was auf ihren Ideen beruht.
Spannende Sache, könnt ja mal mit euren Kindern drüber sprechen, ob und was denen so einfällt.
Gruß, Michael
Schülergruppen
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2cf9/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=33&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SchulGSH2007pP87&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Michael Jaspert- Admin
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