IG Wolfgang-Ratke-Schule
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Neueste Themen
» Philosophie-Netzwerk gestartet
Lernmittelfreiheit - §13 EmptyDi 2 Dez 2014 - 10:45 von Michael Jaspert

» Reaktion GEW
Lernmittelfreiheit - §13 EmptySo 23 Nov 2014 - 12:37 von Michael Jaspert

» Philosophieunterricht:Grundschulen drücken sich um gesetzliche Vorgabe
Lernmittelfreiheit - §13 EmptyDi 28 Okt 2014 - 20:44 von Admin

» Ein Abschied
Lernmittelfreiheit - §13 EmptySo 12 Okt 2014 - 7:48 von Michael Jaspert

» eiapopeia!
Lernmittelfreiheit - §13 EmptySo 5 Okt 2014 - 18:53 von Michael Jaspert

» Fortbildungstag: Die Schatulle ist offen: Zugreifen!
Lernmittelfreiheit - §13 EmptySo 5 Okt 2014 - 9:31 von Michael Jaspert

» "Fachkonferenz" Religion
Lernmittelfreiheit - §13 EmptySo 5 Okt 2014 - 9:02 von Michael Jaspert

» Alternativen zur WRS - Einführung
Lernmittelfreiheit - §13 EmptyDi 30 Sep 2014 - 18:17 von Michael Jaspert

» Religionsunterricht in Holstein und seine Kollateralschäden
Lernmittelfreiheit - §13 EmptyMi 24 Sep 2014 - 22:08 von Michael Jaspert

Gästebuch
Hier kann man sich in`s Gästebuch eintragen und braucht dafür nur einen nicknamen, die anderen Angaben muß man nicht ausfüllen.Gästebuch
Nortorfer Wetter
WetterOnline
Das Wetter für
Nortorf
Mehr auf wetteronline.de
Da sind wir!
Die Erde von oben von Yann Arthus-Bertrand

Lernmittelfreiheit - §13

Nach unten

Lernmittelfreiheit - §13 Empty Lernmittelfreiheit - §13

Beitrag von Admin Mo 27 Jan 2014 - 17:30

Moin! Nun das ist das betreffende Gesetz:


§ 13
Lernmittel

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

1.

Schulbücher,
2.

Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
3.

zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

1.

Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,
2.

Verpflegung in der Schule.

(4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel nach Absatz 1 und Höchstbeträge für Kostenbeiträge nach Absatz 3 festsetzen.

(6) Der Schulträger kann in sozialen Härtefällen über die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einschränkungen hinaus Lernmittel zur Verfügung stellen.

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 22
Anmeldedatum : 12.11.13

https://iggrundschulewilster.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben


 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten