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Die Erde von oben von Yann Arthus-Bertrand
Philosophieerlaß, Erlaßkonformität
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Philosophieerlaß, Erlaßkonformität
22.2.2014
Wolfgang-Ratke-Schule,
Herr Rehder,
Frau Schiffler,
Benjamin Buck,
IgGrundschulewilster.forumieren.com
Offener Brief
Der Philosophieerlaß
Moin zusammen!
Eine in der Bildungs-Welt eher normale Angelegenheit: Schwammige Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die Angst vor der eigenen Courage dokumentieren.
Stelle man sich in der Schiffahrt eine solche Regelung vor: An der Elbmündung besteht Lotsenpflicht, kann kein Lotse den Kapitän unterweisen, soll der Kapitän fernmündlich gelotst werden, findet dies nicht statt, soll der Kapitän das Ruder führen. Findet auch dieses nicht statt möge der am besten zum Führen eines Schiffes geeignete das Ruder übernehmen.
Eine auch in allen anderen Lebensbereichen sicher eher seltsame Idee von Regelung.
Nun gut, aber das ist halt die Realität im Bildungssektor.
Der Erlaß ist in einigen Punkten jedoch recht klar:
Wenn eine pädagogisch sinnvolle Gruppe erreicht ist, soll Philosophie unterrichtet werden.
Bei mehr als 12 Schülern soll nicht mehr jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
Stehen keine ausgebildeten oder fortgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung, sollen Lehrkräfte gewonnen werden, die sich in das Fach einarbeiten.
Nun haben wir an unserer Schule die Situation, daß von wohl ursprünglich , trotz mangelhafter Information und ohne Aufzeigen von Alternativen, verbleibenden 10 Schülern, dann heruntertelefoniert auf 7 Schüler, immer noch eine pädagogisch sinnvolle Gruppe für jahrgangsübergreifenden Philosophieunterricht im Sinne des Erlasses gegeben ist.
Wie viele Schüler betroffen wären, könnte man nach einer ordentlichen Information der Eltern diesen Philosophieunterricht anbieten, wissen wir nicht.
Feststellen kann man, daß nach jahrelanger Rechtsbeugung keinerlei Regung erkennbar ist, den geltenden Philosophieerlaß umzusetzen.
Wie stellt der Gesetzgeber sich den Ablauf vor?
Eine interessante Frage; wenn eine Schulleitung aus sich heraus, den Philo-Unterricht auf den Weg bringen will, kann sie das recht simpel: Sollten keine qualifizierten oder fortgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, kann man sie im Prinzip (im Gegensatz zu Religion) , dienstverpflichten.
Will die Schulleitung dies nicht, sind die Eltern gefragt: Hier kann dann über die Schulkonferenz auch gegen die Schulleitung ein solches Vorhaben auf den Weg gebracht werden.
Die Eltern, die direkt auf die Schulkonferenz Einfluß haben, sind parlamentarische Vertreter und damit handeln sie eigenverantwortlich. Sprich handeln sie nicht, wird der Erlaß nicht umgesetzt.
Am Ende muß man resümieren, daß der Gesetzgeber mit der Erkenntnis eines notwendigen gleichwertigen Ersatzunterrichtes, die Schulleitungen und die Elternvertretungen und nicht zuletzt die Schüler, im Regen stehen lässt. Dieser Erlaß ist schwammig und schlußendlich sitzt da dann ein Verwaltungsrichter und weiß nicht was das soll und wie er entscheiden kann. Sprich, einklagbar ist das auch nur, wenn ein Richter eine Meinung hat, nach Gesetzeslage ist das sicher schwierig.
Wenn es da dann wenigstens eine feste Definition einer pädagogisch sinnvollen Gruppe geben würde, Pustekuchen. Die würde ich auch schon bei vier Schülern sehen, vielleicht sieht unsere Schulleitung sie ja bei acht, und daher keinen Handlungsbedarf?
Die ominöse Regelung des Ministeriums lässt die Schulleitung, die Eltern und die Schüler allein. Ein komischer Kompromiß mit diesem skurrilem Downgrading ohne Verbindlichkeit.
Gruß, Michael Jaspert
Wolfgang-Ratke-Schule,
Herr Rehder,
Frau Schiffler,
Benjamin Buck,
IgGrundschulewilster.forumieren.com
Offener Brief
Der Philosophieerlaß
Moin zusammen!
Eine in der Bildungs-Welt eher normale Angelegenheit: Schwammige Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die Angst vor der eigenen Courage dokumentieren.
Stelle man sich in der Schiffahrt eine solche Regelung vor: An der Elbmündung besteht Lotsenpflicht, kann kein Lotse den Kapitän unterweisen, soll der Kapitän fernmündlich gelotst werden, findet dies nicht statt, soll der Kapitän das Ruder führen. Findet auch dieses nicht statt möge der am besten zum Führen eines Schiffes geeignete das Ruder übernehmen.
Eine auch in allen anderen Lebensbereichen sicher eher seltsame Idee von Regelung.
Nun gut, aber das ist halt die Realität im Bildungssektor.
Der Erlaß ist in einigen Punkten jedoch recht klar:
Wenn eine pädagogisch sinnvolle Gruppe erreicht ist, soll Philosophie unterrichtet werden.
Bei mehr als 12 Schülern soll nicht mehr jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
Stehen keine ausgebildeten oder fortgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung, sollen Lehrkräfte gewonnen werden, die sich in das Fach einarbeiten.
Nun haben wir an unserer Schule die Situation, daß von wohl ursprünglich , trotz mangelhafter Information und ohne Aufzeigen von Alternativen, verbleibenden 10 Schülern, dann heruntertelefoniert auf 7 Schüler, immer noch eine pädagogisch sinnvolle Gruppe für jahrgangsübergreifenden Philosophieunterricht im Sinne des Erlasses gegeben ist.
Wie viele Schüler betroffen wären, könnte man nach einer ordentlichen Information der Eltern diesen Philosophieunterricht anbieten, wissen wir nicht.
Feststellen kann man, daß nach jahrelanger Rechtsbeugung keinerlei Regung erkennbar ist, den geltenden Philosophieerlaß umzusetzen.
Wie stellt der Gesetzgeber sich den Ablauf vor?
Eine interessante Frage; wenn eine Schulleitung aus sich heraus, den Philo-Unterricht auf den Weg bringen will, kann sie das recht simpel: Sollten keine qualifizierten oder fortgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, kann man sie im Prinzip (im Gegensatz zu Religion) , dienstverpflichten.
Will die Schulleitung dies nicht, sind die Eltern gefragt: Hier kann dann über die Schulkonferenz auch gegen die Schulleitung ein solches Vorhaben auf den Weg gebracht werden.
Die Eltern, die direkt auf die Schulkonferenz Einfluß haben, sind parlamentarische Vertreter und damit handeln sie eigenverantwortlich. Sprich handeln sie nicht, wird der Erlaß nicht umgesetzt.
Am Ende muß man resümieren, daß der Gesetzgeber mit der Erkenntnis eines notwendigen gleichwertigen Ersatzunterrichtes, die Schulleitungen und die Elternvertretungen und nicht zuletzt die Schüler, im Regen stehen lässt. Dieser Erlaß ist schwammig und schlußendlich sitzt da dann ein Verwaltungsrichter und weiß nicht was das soll und wie er entscheiden kann. Sprich, einklagbar ist das auch nur, wenn ein Richter eine Meinung hat, nach Gesetzeslage ist das sicher schwierig.
Wenn es da dann wenigstens eine feste Definition einer pädagogisch sinnvollen Gruppe geben würde, Pustekuchen. Die würde ich auch schon bei vier Schülern sehen, vielleicht sieht unsere Schulleitung sie ja bei acht, und daher keinen Handlungsbedarf?
Die ominöse Regelung des Ministeriums lässt die Schulleitung, die Eltern und die Schüler allein. Ein komischer Kompromiß mit diesem skurrilem Downgrading ohne Verbindlichkeit.
Gruß, Michael Jaspert
Michael Jaspert- Admin
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